Die Gewerbeanmeldung für die gewerbliche Tätigkeit

Wer einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, die nicht unter die so genannten freien Berufe fällt, benötigt ein Gewerbe. Dabei ist es erst einmal unerheblich, ob nur nebenbei oder Vollzeit Geld verdient wird, der erste Schritt in die Selbständigkeit beginnt mit der Gewerbeanmeldung.

Der erste Schritt in die Selbstständigkeit ist die Gewerbeanmeldung mit den zugehörigen Fragen. Begriffe wie Kleingewerbe oder Nebengewerbe sind für die Gewerbeanmeldung selbst aber erst einmal nicht so relevant, denn par Definition ist ein Gewerbe nun mal ein Gewerbe. Außer die so genannten freien Berufe (zum Beispiel Ärzte, Künstler, Journalisten, Anwälte usw.) und Landwirte, muss jeder, ein Gewerbe anmelden, der einen gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

Die gewerbliche Tätigkeit ist vor allem dadurch geprägt, dass Gewinne erzielt werden sollen, also Geld verdient wird. Eine wirtschaftliche Tätigkeit also, die auf eigene Verantwortung durchgeführt und für die eine eigene Rechnung ausgestellt wird. So fällt zum Beispiel der regelmäßige Handel mit Waren oder auch Dienstleistungen unter die Gewerbepflicht.

GewerbeanmeldungDabei ist egal wie groß oder klein das Gewerbe ausfallen soll, ob eine hauptberufliche Tätigkeit angestrebt wird oder dieser nur nebenbei oder nebenberuflich nachgegangen wird. Für jede gewerbliche Tätigkeit, mit den oben beschriebenen Ausnahmen, braucht es eine Gewerbeanmeldung.

Wenn Du nicht sicher bist, ob für die von Dir angestrebte Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, geh einfach mal beim Gewerbeamt oder beim Finanzamt vorbei und frage nach. Auch entscheidet letztlich das Finanzamt, ob die angestrebte selbstständige Tätigkeit unter die freien Berufe fällt.

Bei der Gewerbeanmeldung wird zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden, die nur mit einer speziellen Zulassung ausgeübt werden dürfen. Vom Gewerbeamt werden automatisch einige Behörden über die Gewerbeanmeldung informiert, zu denen beispielsweise das Finanzamt und die IHK (Industrie- und Handelskammer) oder die Handwerkskammer zählen. So erwirbt ein Selbstständiger mit seinem Gewerbe gleichzeitig auch die Pflichtmitgliedschaft bei einer der beiden Kammern.

Mit der gewerblichen Tätigkeit werden noch weitere Pflichten erworben, von denen die wichtigsten die Zahlung von Steuern und die zugehörige Führung von ordentlichen Büchern sind. Dabei genügt in der Regel – abhängig von Unternehmensform und bestimmten Umsatz- oder Gewinngrößen – die einfache Buchführung mit der so genannten Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Kaufmannseigenschaft ist dagegen die handelsrechtliche Buchführung (doppelte Buchführung, Bilanzierung etc.) vorgeschrieben. Werden die gesetzlich festgelegten Freibeträge überschritten, so sind von allen gewerblich Tätigen Einkommenssteuern und Gewerbesteuern zu zahlen.

Für die Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Umsatzsteuer wird zwischen Nebengewerbe, Kleingewerbe beziehungsweise Kleinunternehmer sowie der hauptberuflich gewerblichen Tätigkeit unterschieden. Letztere sind für ihre Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe selbst verantwortlich und müssen Umsatzsteuer abführen.

Bild: © berlin-pics / pixelio.de

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5 Kommentare:
  1. Evelyn kommentierte am 8.11.2011, 21:02 Uhr:

    Hallo Tanja,

    “Für die Beiträge zur Sozialversicherung sowie die Umsatzsteuer wird zwischen Nebengewerbe, Kleingewerbe beziehungsweise Kleinunternehmer sowie der hauptberuflich gewerblichen Tätigkeit unterschieden. Letztere sind für ihre Beiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe selbst verantwortlich und müssen Umsatzsteuer abführen.”

    Ein Nebengewerbe kannst du ebenfalls umsatzsteuerpflichtig betreiben und musst dann die Umsatzsteuer abführen. Nur der Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist keine Umsatzsteuer aus und muss daher auch keine Umsatzsteuer abführen. Eine Umsatzsteuererklärung muss er aber ebenfalls am Jahresende abgeben. Ein Kleingewerbe ist eine Wortschöpfung ohne Bedeutung für das Finanzamt oder die Sozialversicherung.

  2. Tim G. kommentierte am 8.11.2011, 21:08 Uhr:

    Hallo Tanja
    zu erst einmal wünsche ich dir viel Erfolg mit dem Neustart und der Neuausrichtung von couchcat.

    Natürlich ist die Gewerbeanmeldung ein sehr wichtiger Schritt auf dem Weg in die Selbständigkeit. Allerdings finde ich persönlich, dass der Anmeldung noch ein paar (kleine) Schritte vorausgehen.
    Man muss ja nicht gleich einen kompletten Businessplan erstellen, sollte sich aber im Vorfeld Gedanken machen über das Was und Wie. Und ruhig mal eine Nacht drüber schlafen, bevor man gleich zum Gewerbeamt rennt.
    Je nachdem, was man machen will, ist auch sinnvoll, vorher mit Steuerberater und Anwalt zu reden – ggf. auch mit möglichen Lieferanten und, wenn nötig, mit der Bank.

  3. CouchCat antwortete am 9.11.2011, 06:49 Uhr:

    @Evelyn: Ja, das ist richtig, man kann auch im Nebengewerbe Umsatzsteuer abführen. Gensauo wie man als hauptberuflich Selbständiger unter die Kleinunternehmer Regelung fallen kann. Das so genannte “Kleingewerbe” ist mehr eine Wortschöpfung aus dem umgangssprachlichen. Die meisten meinen damit die Kleinunternehmer Regelung nach § 19 UStG, welche sie davon befreit die Umsatzsteuer abzuführen.

    Meines Wissens nach wird über die Kleinunternehmer Regelung mit der Angabe des zu erwartenden Umsatzes entschieden (die Höhe ist entscheidend), wenn man den Fragebogen vom Finanzamt ausfüllt. Sonst ist für die Wahl der Kleinunternehmer Regelung aber auch immer der Umsatz entscheidend. Es gibt gewisse Grenzen, die dafür nicht überschritten werden dürfen (die genauen aktuellen Zahlen müsste ich erst recherchieren).

    @Tim: Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Die Gewerbeanmeldung ist der erste Schritt in die Selbständigkeit, zumindest offiziell und wenn man nicht in die so genannten Freien Berufe fällt (die haben ja keine Gewerbepflicht). Dass davor so einiges an Gedanken und eventuell auch Aktionen notwendig sind, davon gehe ich aus. Wäre etwas sehr kurzsichtig mal schnell zu entscheiden “ich mach mich selbständig” und dann sofort los zum Gewerbamt.

  4. Evelyn kommentierte am 10.11.2011, 21:27 Uhr:

    Hallo Tanja,

    “(die genauen aktuellen Zahlen müsste ich erst recherchieren).”

    Brauchst du nicht, die hab ich eh im Kopf:
    Unternehmer, die im laufenden Jahr nicht mehr als 17.500 Euro und im kommenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz machen, können die Kleinunternehmerregelung anwenden. Die Prüfung sollte immer am Jahresende für das folgende Jahr getätigt werden.

  5. CouchCat antwortete am 11.11.2011, 07:16 Uhr:

    @Evelyn: Supi Danke :-) Wenn ich so was in der Art für künftige Artikel brauche, frage ich lieber gleich erst mal Dich :mrgreen:

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