Eine der Möglichkeiten, den Weg in die Selbstständigkeit zu beschreiten, ist die freiberufliche Tätigkeit. Unter die so genannten “Freie Berufe” fallen laut § 18 des Einkommenssteuergesetzes vor allem sebstständig ausgeübte künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten. Aber nicht nur Ärzte oder Rechtsanwälte üben Freie Berufe aus, sondern auch jeder andere, der schöpferisch oder geistig tätig ist. Somit üben auch Schriftsteller, Übersetzer, Journalisten oder Schlagertexter eine freiberufliche Tätigkeit aus.
Oftmals können auch Texter oder Webdesigner die freiberufliche Tätigkeit wählen. Wenn Du nicht sicher bist, ob Deine gewünschte Tätigkeit unter die Freien Berufe fällt, dann frag einfach beim Finanzamt nach, denn die entscheiden letztendlich darüber. Dabei kommt es meist auch darauf an, wie Du Dein Geld verdienst. Wenn Du z.B. für Texte bezahlt wirst liegt mit höherer Wahrscheinlichkeit eine freiberufliche Tätigkeit vor, als wie wenn Du Dein Einkommen über Werbeeinnahmen in deinen online Texten generierst.
Für die freiberufliche Tätigkeit besteht keine Pflicht ein Gewerbe anzumelden. Die Steuernummer wird direkt beim Finanzamt beantragt. Wie andere Selbstständige, muss auch jeder, der eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, seinen Obolus an den Staat abführen. Dies geschieht auch in Form von Umsatzsteuer. Eine Befreiung von dieser Steuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Kleinunternehmer möglich, welche beim Finanzamt beantragt werden muss.
Da die Kaufmannseigenschaft für Freie Berufe laut Gesetz nicht zutreffend ist, entfällt die Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung. Nichtsdestotrotz sind ordentliche Bücher zu führen und der Gewinn wird durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Das gilt auch bei einem Verlust.
Grundsätzlich gibt es für alle Selbstständigen keine Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass die Pflichtversicherung für Kranken-, Pflege-, oder auch Rentenversicherung entfällt. Die Freien Berufe bilden in dieser Hinsicht in einigen Fällen Ausnahmen, denn ein Teil der freiberuflich Tätigen gilt laut Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig und ist versicherungspflichtig. (Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse). Die Künstlersozialkasse bietet den Vorteil, dass nur ca. die Hälfte der Beiträge selbst bezahlt werden müssen, während alle anderen Selbständigen ihre Beiträge komplett selbst tragen müssen.
Ausführliche Infos über die freiberufliche Tätigkeit gibt’s beim Bundesverband der Freien Berufe.
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