Denn die Konsequenzen, die Folgen, die aus einer Scheinselbsttändigkeit resultieren, sind weitreichend. Deswegen ist es notwendig, sich mit dieser Thematik vorher schon umfassend und gründlich auseinanderzusetzen, sich zu informieren und vor allem sicherzustelen, dass die eigene selbständige Tätigkeit nicht von der Scheinselbständigkeit betroffen ist.
Tatsache ist einfach, dass längst nicht jeder, der selbständig arbeitet, auch als solcher eingestuft wird. Nur wer wirklich in eigener Regie arbeitet, ist auch tatsächlich selbständig tätig. Und das gilt eben schon dann nicht mehr, wenn der sogenannte Selbständige unter der Weisung eines Unternehmens tätig ist. Diese Weisungsbefugnis kann sich zum Beispiel in festgeschriebenen Arbeitszeiten und der Dauer der wöchentlichen oder monatlichen Tätigkeit niederschlagen. Auch die Vorgabe, die Arbeit an einem bestimmten Arbeitsplatz – möglicherweise auch in dem Unternehmen – durchzuführen, kann zu einer Scheinselbständigkeit führen.
Grundsätzlich ist nach gesetzlichen Vorgaben übrigens jeder zunächst einmal als scheinselbständig zu betrachten, der für ein Unternehmen allein tätig wird. Diese Scheinselbständigkeit soll unterbunden werden. Und das soll nicht nur im Sinne des Arbeitnehmers geschehen, der aufgrund dieses ausschließlichen Arbeitsverhältnisses ja auf wichtige Sozialleistungen wie bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und Altersabsicherung verzichtet.
Auch die Sozialversicherungsträger fühlen sich durch die Scheinselbständigkeiten betrogen. Ein Selbständiger kann auf den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, zu gesetzlicher Rente und die Arbeitslosenversicherung nach eigenem Gusto verzichten. Wer aber in einer Scheinselbständigkeit tätig ist, dem wird – ebenso wie dem beschäftigenden Unternehmen übrigens auch – dann unterstellt, diese Tätigkeitsform eben aufgrund des Umgehens der Beiträge gewählt zu haben.
Das kann ein teurer Spaß werden, denn wenn die Scheinselbständigkeit nachgewiesen wurde, dann öffnen die Sozialversicherungsträger rückwirkend die Hände. Beiträge für die nachgewiesenen Zeiten der Scheinselbständigkeit sind nachzuzahlen – hälftig vom Unternehmen und dem nun als solchem deklarierten Arbeitnehmer. Und ganz am Rande wird der Spaß für das beschäftigende Unternehmen dann auch noch durch die Strafen, die sich aus einer solchen Beschäftigung ergeben, ein richtig teurer Spaß.
Wer also die Hauptaufgaben seiner Selbständigkeit für ein Unternehmen wahrnimmt und dies aus voller Überzeugung als Selbständiger tut, sollte darauf achten, dass nicht nur für diesen Auftraggeber Arbeiten durchgeführt werden und darüber hinaus auch die räumlichen und zeitlichen Aspekte eben für die Selbständigkeit sprechen.
Prüfungen werden von den Betriebsprüfern der Sozialversicherungsträger in unregelmäßigen Abständen durchgeführt (in der Regel alle 4 Jahre durch die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung). Wer da keine klaren und stichhaltigen Argumente für seine Selbstständigkeit vorbringen kann, muss sich mit weiteren Prüfungen abfinden.
Einen sehr informativen weiterführenden Artikel über die Scheinselbständigkeit gibt es hier bei der IHK Frankfurt, für alle, die sich mit der Thematik der Scheinselbständigkeit, mit den Kriterien und Folgen näher auseinander setzen möchten.
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