Wer sich für eine umsatzsteuerpflichtige Selbstständigkeit entschieden hat, muss zu bestimmten Fristen eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgeben. Dabei wird zwischen monatlicher und vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldung sowie nur der Jahressteuererklärung unterschieden. Die Einstufung zu welcher Umsatzsteuervoranmeldung der Selbstständige verpflichtet ist, übernimmt das zuständige Finanzamt und teilt dies dem Selbstständigen schriftlich mit.
In der Regel sieht es so aus, dass Existenzgründer in den ersten beiden Jahren zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet werden und danach anhand der Höhe der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer vom Finanzamt eingestuft werden. Diese Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung wurden letztmalig im Jahr 2009 angepasst und belaufen sich nun auf folgende Größen:
Wer mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr entrichtet hat, gibt seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich ab.
Wer zwischen 1.000 und 7.500 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr entrichtet hat, gibt seine Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich ab.
Wer unter 1.000 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr entrichtet hat, erhält die Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung und muss nur die Jahressteuererklärung abgeben.
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sind gesetzliche Fristen sowie die Form einzuhalten. So müssen die monatliche und die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung jeweils bis zum 10. des Folgemonats dem Finanzamt auf elektronischem Wege (Elster) übermittelt werden. So ist zum Beispiel bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar die Frist der 10. Februar, für den Februar die Frist der 10. März usw. Bei der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung sind die Fristen der 10. April für das erste Kalendervierteljahr, der 10. Juli für das zweite Kalendervierteljahr, der 10. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr und der 10. Januar für das vierte Kalendervierteljahr.

Umsatzsteuervoranmeldung - Grenzen und Fristen
Ansonsten kann die Dauerfristverlängerung für monatliche wie auch vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt beantragt werden. Bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist das oben erwähnte 1/12 der Vorjahres-Umsatzsteuer dafür vorauszuzahlen. Bei der Dauerfristverlängerung für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung braucht keine Sondervorauszahlung geleistet zu werden.
Wer vom Kleinunternehmen auf die Umsatzsteuerpflicht wechselt wird meist im ersten Jahr von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Das bedeutet es muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden und die Umsatzsteuer nur über die Jahressteuererklärung gemeldet werden. Das gleiche gilt ja bei einer Umsatzsteuerhöhe des Vorjahres von unter 1.000 Euro. Wen ein solches trifft, der ist gut beraten sich seine Umsatzsteuer „manuell“ auszurechnen und das entsprechende Geld auf die Seite zu legen. Wir wollen ja vermeiden, dass wir bei der Steuerfestsetzung mit Zahlungsaufforderung rückwärts vom Stuhl fallen und vielleicht sogar noch einen Kredit aufnehmen müssen, um der Forderung vom Finanzamt nachkommen zu können.
Wie bereits erwähnt, meldet sich das Finanzamt in der Regel sehr schnell auf schriftlichem Wege und teilt einem die diesbezügliche Einstufung mit. Wer da etwas nicht ganz versteht oder nichts von seinem Finanzamt hört, kann dort einfach kurz anrufen und nachfragen (die beißen ja schließlich nicht).
Die meisten Selbstständigen überlassen ihre Buchführung wie auch die Umsatzsteuervoranmeldungen ihrem Steuerberater. Für alle, die sich nicht wirklich gut in diesem Bereich auskennen, ist das auch das Mittel der Wahl. Wer sich die Buchführung zutraut kann das aber natürlich auch alles selbst veranstalten. Ich nutze dafür die Software Lexware Buchhalter, die auch die elektronische Übermittlung (Elster) für die Umsatzsteuervoranmeldung integriert hat. Dabei übernehme ich die Buchführung sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und überlasse meinem Steuerberater den Abschluss etc.
Bild: @ Marco Rullkötter – Fotolia.com
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